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DLRG Ortsgruppe Eschweiler

Unsere Satzung

I. Grundlagen und Struktur

§1 Name und Sitz 
§2 Zweck 
§3 Mitgliedschaft 
§4 Jugend

II. Organe und Gremien

§5 Leitung der Ortsgruppe 
§6 Ortsgruppentagung 
§7 Ortsgruppenvorstand 
§8 Ortsgruppenehrenrat

III. Allgemeine Vorschriften

§9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen 
§10 Ordnungsbestimmungen 
§11 Ordnungen der DLRG 
§12 Veröffentlichungsorgan

IV. Schlussbestimmungen

§13 Satzungsänderungen 
§14 Auflösung der Ortsgruppe 
§15 Inkrafttreten der Satzung

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I. Grundlagen und Struktur

§1 Name und Sitz

  1. Die Ortsgruppe Eschweiler e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (abgekürzt: DLRG) ist eine Gliederung der DLRG, Landesverband Nordrhein und des Bezirkes Aachen. Sie nennt sich Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Eschweiler e.V.
  2. Vereinssitz ist Eschweiler.

 

§2 Zweck

  1. Die Ortsgruppe Eschweiler ist eine gemeinnützige, im Rahmen der Satzungen der übergeordneten DLRG Gliederungen selbständige Organisation. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Aufgabe der Ortsgruppe ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr sowie die Förderung des Sportes und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser sowie Werbung für den Wasserrettungsgedanken und für das Schwimmen als sportliche Betätigung.
    b. Förderung des Anfängerschwimmens, Förderung des Kinderschwimmens und des Schulschwimmunterrichtes,
    c. Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern, Bootsführern, Rettungsbootsführern, Funkern, Tauchern und Rettungstauchern und anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern.
    d. Einrichtung und Durchführung von Schwimm- und Rettungsschwimmlehrgängen in den öffentlichen Bädern,
    e. Planung und Durchführung des Wasserrettungsdienstes einschließlich der Sicherung von Wassersportveranstaltungen,
    f. Mitwirkung bei Planung und Durchführung von Maßnahmen am und im Wasser im Rahmen der Katastrophenschutz- und Rettungsgesetze
    g. Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
    h. Entwicklung und Prüfung von Rettungseinrichtungen,
    i. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung.
    k. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
    l. Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
    m. Durchführung von Volkssportveranstaltungen.
  4. Die Ortsgruppe vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Ferner tritt die Ortsgruppe rassistischen, verfassungsund fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Ortsgruppe können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen der DLRG.
  2. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. Sie werden überörtlich durch die gewählten Delegierten vertreten.
  3. Die Mitglieder haben jährliche Beiträge in Geld zu leisten, deren Mindesthöhe die Landesverbandstagung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31.1. des jeweiligen Jahres fällig.
  4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag mindestens für das vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf bestehende Rückstände verrechnet.
  5. Das Stimmrecht kann vom vollendeten 16. Lebensjahr ab ausgeübt werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Ortsgruppenvorstand spätestens bis zum 31.11. des Jahres schriftlich zugegangen sein, in welchem zum 31.12. der erklärte Austritt wirksam werden soll.
    b) Ein Mitglied, das zwei aufeinander folgende Jahresbeiträge nicht gezahlt hat, hat die Mitgliedschaft verloren. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge rückwirkend fortgeführt werden.
    c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
  7. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRGschädigendem Verhalten kann der Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    − Verweis
    − Aberkennung des passiven Wahlrechtes für höchstens sechs Jahre
    − Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
    − zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Zutrittes zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
    − Ausschluss
    Darüber hinaus können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

§4 Jugend

  1. In der Ortsgruppe ist die DLRG-Jugend die Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Jugendtag beschlossen wird. Die Jugendordnung muss mit der Bezirks- und Landesjugendordnung in Einklang stehen. Sie bedarf der Zustimmung des Bezirksund des Landesjugendausschusses.
  4. Im Jugendausschuss ist der Vorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten. Im Vorstand wird der Jugendausschuss seinerseits durch zwei bestätigte Ausschussmitglieder vertreten.


II. Organe und Gremien


§5 Leitung der Ortsgruppe
1. In der Ortsgruppe wird gebildet
    a) Ortsgruppentagung,
    b) Ortsgruppenvorstand.
    Es kann ein Ortsgruppenehrenrat gebildet werden.
2. Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.

 

§6 Ortsgruppentagung

  1. Die Ortsgruppentagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
    a) Wahlen,
      − der Mitglieder des Vorstandes,
      − der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes - soweit erforderlich -,
      − der Mitglieder des Ehrenrats und deren Stellvertreter,
      − der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,
      − von zwei Revisoren und zwei Stellvertretern.
    b) Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuss der Ortsgruppe
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge unter Beachtung der von der LV-Tagung beschlossenen Beiträge,
    e) Festlegung eventueller zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,
    f) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    g) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge.
    Antragsberechtigt sind:
      − stimmberechtigte Mitglieder
      − Ortsgruppenvorstand
      − Jugendausschuss der Ortsgruppe
  2. Den Vorsitz führt der Leiter der Ortsgruppe oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. a) Die Tagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.
    b) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann vom vollendeten 16. Lebensjahr ab ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechtes ist davon abhängig, dass der Beitrag mindestens für das vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf bestehende Rückstände verrechnet.
  4. a) Die Tagung tritt jährlich einmal in Präsenz, virtuell oder als Kombination einer Präsenzversammlung mit virtueller Teilnahme einzelner Organmitglieder (hybride Versammlung) zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5% der Mitglieder. Sollen Neuwahlen auf einer außerordentlichen Ortsgruppentagung stattfinden, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, muss dies von mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden. Die virtuelle oder hybride Durchführung findet in Ausnahme Anwendung nach Entscheidung des Einladenden.
    b) Zur Ortsgruppentagung lädt der Leiter der Ortsgruppe mindestens einen Monat vorher ein. Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen. Die Einladung erfolgt in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg). Unter Angabe der Tagesordnung kann auch durch Veröffentlichung in dem Presseorgan [Eschweiler Filmpost] oder über die vereinsbezogene Internetseite der Ortsgruppe [https://eschweiler. dlrg.de/] eingeladen werden. Das Original der Einladung muss vom Leiter der Ortsgruppe unterzeichnet sein. Bei elektronischem Versand ist die Einladung ohne Unterschrift gültig. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
    c) Anträge zur Tagung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

 

§7 Ortsgruppenvorstand

  1. Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Landesverbands- und Bezirksgremien. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung.
  2. Den Vorstand bilden, unbeschadet der nach der Ehrungsordnung der DLRG zusätzlich wählbaren Personen,
    a) Leiter der Ortsgruppe,
    b) bis zu zwei stellvertretende Leiter,
    c) Geschäftsführer,
    d) Schatzmeister,
    e) Ausbildungsleiter,
    f) Einsatzleiter,
    g) Arzt,
    h) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
    i) bis zu zwei Beisitzer,
    k) zwei bestätigte Mitglieder des Ortsgruppenjugendausschusses.
  3. Die Vorstandsmitglieder zu 2c) bis h) werden im Verhinderungsfalle durch einen gewählten Vertreter vertreten.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Leiter der Ortsgruppe und die stellvertretenden Leiter; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass die stellvertretenden Leiter nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Leiters der Ortsgruppe vertretungsberechtigt sind.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes Abs. 2a) bis i) sowie die Stellvertreter für die Ämter 2c) bis h) werden von der Tagung für den Zeitraum bis zur nächsten Tagung, auf der Neuwahlen anstehen, gewählt. Die Wahlzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
  6. Leiter, stellvertretende Leiter, Geschäftsführer und Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter dürfen nicht zugleich Leiter der Ortsgruppe oder Stellvertreter sein.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
  8. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet mit der Entlastung des Vorstandes oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstandes.


§8 Ortsgruppenehrenrat

  1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
  2. Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
  3. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
  4. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Anrufung des Ehrenrates des Bezirks zulässig, außer wenn lediglich auf Verweis erkannt wird.
  5. Sofern ein Ortsgruppenehrenrat nicht gebildet wurde, wird die Aufgabe vom Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahrgenommen.

 

III. Allgemeine Vorschriften

§9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

  1. Die Satzung der Ortsgruppe muss mit der Satzung des Bezirkes und des Landesverbandes in Einklang stehen. Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirks- oder Landesverbandsvorstandes.
  2. Die Satzungen der übergeordneten Gliederungen werden anerkannt und berücksichtigt. Dies gilt besonders für die Kontrollrechte, die dem Bezirksvorstand und dem Landesverbandsvorstand nach deren Satzungen eingeräumt werden.
  3. Die Ortsgruppe ist verpflichtet, die Beitragsanteile an die nächst höhere Gliederung abzuführen, die den übergeordneten Gliederungen nach deren Beschlüssen zustehen.
  4. Grenze und Namen der Ortsgruppe stimmen grundsätzlich mit Verwaltungsgrenzen überein. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Bezirkes und des Landesverbandes möglich.
  5. Die Ortsgruppe kann zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wachdienst und Katastrophenschutz einrichten; die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.

 

§10 Ordnungsbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden als sie dem Zweck der Ortsgruppe (§2) entsprechen. Vergütungen dürfen insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit der Ortsgruppe (§2 Abs.1) vereinbar sind. Etwaige Gewinne/Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§2 Abs.2) verwendet werden.
  3. a) Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg) erfolgen und die vorhergesehene Tagesordnung enthalten. Zur Ortsgruppentagung kann auch unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem Presseorgan [Eschweiler Filmpost] oder über die vereinsbezogene Internetseite der Ortsgruppe [https://eschweiler.dlrg.de/] eingeladen werden. Das Original der Einladung zur Ortsgruppentagung muss vom Leiter der Ortsgruppe unterzeichnet sein. Bei elektronischem Versand ist die Einladung zur Ortsgruppentagung ohne Unterschrift gültig. Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.
    b) Anträge sind in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg) einzureichen. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden; es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum solche Anträge nach Ablauf der Frist in der Geschäftsstelle eingesehen oder von dort abgefordert werden können.
    c) Versammlungen der Organe können auch virtuell, insbesondere als Videokonferenz aller Organmitglieder oder als Kombination einer Präsenzversammlung mit virtueller Teilnahme einzelner Organmitglieder (hybride Versammlung), durchgeführt werden, wenn dies nach Entscheidung des Einladenden zweckdienlich ist und innerhalb der Einladungsfrist zur virtuellen Durchführung eingeladen wird. Der technische Zugang zu einer dazu erforderlichen Plattform ist durch die Ortsgruppe für alle Organmitglieder sicherzustellen. Die Organmitglieder sind dafür verantwortlich, dass dieser Zugang mit eigenen technischen Einrichtungen genutzt werden kann. Als virtuelle Versammlung eingeladene Versammlungen sind als Präsenzversammlung durchzuführen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Organs der Durchführung einer virtuellen Versammlung widerspricht. Der Widerspruch ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg) einzureichen. Die Präsenzversammlung kann zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die virtuelle Versammlung stattfinden sollte. Der Versammlungsort und ein gegebenenfalls abweichender Versammlungstermin sind unverzüglich bekanntzumachen. Die Sätze 4 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Durchführung einer Präsenzversammlung durch gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Verfügung untersagt ist. Andere Versammlungen können stets als virtuelle Versammlung durchgeführt werden, wenn dies nach Entscheidung des Einladenden zweckdienlich ist.
  4. a) Zur Beschlussfähigkeit von Organen und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich; dies gilt nicht für die Ortsgruppentagung.
    b) Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist; zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
  5. a) Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mehrheitlich widersprochen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
    b) Sonstige Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
  6. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Behandlung zulassen.
  7. a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
    b) Für Wahlen wird stets ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter der übergeordneten Gliederung geleitet werden.
  8. Über den Inhalt jeder Sitzung eines Organs wird eine Niederschrift gefertigt, von Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und - mit der Ausnahme der Ortsgruppentagung - den Mitgliedern binnen zwei Monaten zur Kenntnis gebracht.
  9. Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen des Landesverbandes oder seiner Gliederungen wahrnehmen.

 

§11 Ordnungen der DLRG

  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
  4. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
  5. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden; Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG. Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. Bezirke können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Landesverbandsvorstandes verleihen. Ortsgruppen können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes verleihen.

 

§12 Veröffentlichungsorgan

Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt.

 

IV. Schlussbestimmungen

§13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten erforderlich; er bedarf der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes des LV Nordrhein.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Tagung bekanntgegeben werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, dem Bezirk, vom Landesverband oder vom Präsidium der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind über diese vorgenommenen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.

 

§14 Auflösung der Ortsgruppe

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Tagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an die übergeordneten Gliederungen der DLRG, ersatzweise an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V.

 

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 22.06.2022 auf der Ortsgruppentagung in Eschweiler beschlossen worden. Die Genehmigung des Bezirkes erfolgte am 23.06.2022, die des Landesverbandes am 23.09.2022. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschweiler erfolgte am 21.11.2022 unter der Registriernummer VR 50631.

 

1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in unserer Satzung überwiegend die männliche Sprachform (generisches Maskulinum) verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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